Verbot von Quecksilber und Cadmium (Akku-Lexikon)

Rechtliche Grundlagen in der EU bzw. in Deutschland

In Deutschland bzw. allen Mitgliedsstaaten der EU wird voraussichtlich ab dem 26.9.2008 ein weitreichendes Vermarktungsverbot für Cadmium- und Quecksilber-haltige Batterien und Akkus bzw. Akku-Packs bestehen. Die Basis für die teilweise noch umzusetzenden rechtlichen Bestimmungen bildet die 'Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren' (sog. Batterie-Richtlinie). Das Hauptziel dieser Batterie-Richtlinie besteht darin, die 'Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Qualität der Umwelt beizutragen'.

Die Richtlinie sieht unter Anderem weitreichende Verbote für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkus vor, die Quecksilber und Cadmium enthalten:

  Artikel 4
  (1) a) von allen Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und
    b) von Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind.


Folgende Ausnahmen sind vorgesehen:

  (2) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.
  (3) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:

a) Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;
b) medizinische Geräte;
c) schnurlose Elektrowerkzeuge.

Die unter c) genannte Ausnahmebestimmung für schnurlose Elektrowerkzeuge (Powertools) soll zum 26. September 2010 neu bewertet werden. Weitere Ausnahmen bestehen zum Beispiel für Batterien für den militärischen Bereich.

Die EU-Mitgliedsstaaten haben die Batterie-Richtlinie bis zum 26. September 2008 in nationales Recht umzusetzen.



Durch die deutsche Batterieverordnung (BattV) besteht darüber hinaus in Deutschland schon länger ein Vermarktungsverbot für bestimmte quecksilberhaltige Batterien:

  BattV § 13 Verbote

(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.


Auch zu diesem Verbot gibt es Ausnahmen.






Rechtliche Grundlagen in der Schweiz

In der Schweiz gibt es die 'Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen' (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81), in Kraft getreten am 1. August 2005.


SR 814.81, Anhang 2.15

2.1 Quecksilber und Cadmium in Batterien und Akkumulatoren

Die nachfolgenden Typen von Batterien und Akkumulatoren dürfen durch eine Herstellerin nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Quecksilber oder Cadmium folgende Höchstwerte überschreitet:

Typ

Höchstwert in Massenprozent
Quecksilber
Höchstwert in Massenprozent
Cadmium
Kohle-Zink-Batterien 0,0005 0,015
Alkali-Mangan-Batterien 0,0005 -

Kein Typ von Knopfbatterien und Knopfakkumulatoren darf durch eine Herstellerin in Verkehr gebracht werden, wenn er einen Massengehalt von mehr als 2 Prozent Quecksilber aufweist.

[...]

2.3 Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren

Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Batterien oder Akkumulatoren Massengehalte von mehr als 0,0005 Prozent Quecksilber, 0,0005 Prozent Cadmium oder 0,1 Prozent Blei enthalten.

Darüber hinaus enthält die Verordnung noch weitere Verbote und Ausnahmen.
Stand: 1.5.2007






Weiterführende Informationsquellen

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EU

EUR-Lex: Richtlinie 2006/66/EG - Bibliographische Angaben + Text
BMU: Gesetzgebung in der EU


Schweiz

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRR, SR 814.81


© Marc Stenzel




Wichtiger Hinweis

Der vorstehende Text stellt das Ergebnis einer sorgfältigen Recherche durch einen juristischen Laien dar. Dieser Text ist möglicherweise fehlerhaft, unvollständig oder inaktuell. Verwenden Sie daher die hier bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Basis für rechtsbezogene Entscheidungen, sondern ziehen Sie qualifizierte Informationsquellen, z.B. einen Anwalt hinzu.



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